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RUNDFUNKGEBÜHRENBEFREIUNG

 

Jede hilfsbedürftige Privatperson, die eine der folgenden Sozialleistungen erhält, kann sich von der Rundfunkgebührenpflicht befreien lassen:

  • Bürgergeld / Sozialgeld,

  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,

  • Hilfe zum Lebensunterhalt,

  • BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld,

  • Asylbewerberleistungen,

  • Hilfe zur Pflege oder

  • einen Schwerbehindertenausweis mit RF-Merkzeichen besitzt.

 

Es gibt auch die Möglichkeit der Ermäßigung der Rundfunkgebühren. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Sehbehinderung mit mindestens 60 % Behinderungsgrad (RF-Merkzeichen),

  • Hörgeschädigt und keine Verständigung ohne Hörhilfe möglich (RF- Merkzeichen zuerkannt),

  • Behinderungsgrad mindestens 80 % ohne Möglichkeit des Besuches von öffentlichen Veranstaltungen (RF-Merkzeichen zuerkannt).

 

Seit 01.01.2017 kann bei Vorliegen der Voraussetzungen eine rückwirkende Befreiung für bis zu 3 Jahre beantragt werden.

Die Befreiung setzt ein mit Leistungsbeginn des vorgelegten Nachweises (z.B. Bescheid über den Bezug von Bürgergeld). Sie gilt für die Dauer des Leistungsbezuges und muss danach neu beantragt werden.

Ist der Leistungsbezug unbefristet, erfolgt eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für 3 Jahre (danach wieder Antrag stellen).

Auskunft und Anträge sind beim Landratsamt Tuttlingen erhältlich. Man kann den Antrag auch im Internet unter

www.rundfunkbeitrag.de erhalten.

 

Dem Antrag müssen Nachweise beigefügt werden (z.B. Kopie des Bewilligungsbescheides oder Bescheinigung der Behörde).

 

 

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