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WOHNGELD

 

Wenn Ihr Einkommen nicht ausreicht, um die Miete oder Belastung einer angemessenen Wohnung zu decken, könnten Sie einen Anspruch auf Wohngeld haben.

 

Voraussetzungen:

Ob und in welcher Höhe Sie Wohngeld erhalten, hängt von drei Voraussetzungen ab:

 

  • Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder

  • Höhe des Gesamteinkommens:

    • Das Gesamteinkommen ist die Summe der Jahreseinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich bestimmter Frei- und Abzugsbeträge

  • Höhe der Miete beziehungsweise Belastung

Beim Mietzuschuss wird die Miete, beim Lastenzuschuss die finanzielle Belastung bezuschusst. 

Die Kosten muss die Wohnungsinhaberin oder der Wohnungsinhaber selbst aufbringen. Wenn sie durch Dritte übernommen werden, können Sie kein Wohngeld erhalten.

Sie können Wohngeld nur für die angemessenen Wohnkosten erhalten. Die Miete oder Belastung ist deshalb nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag zuschussfähig.

Empfänger von Sozialleistungen nach dem SGB II oder SGB XII (Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung), bei denen die Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind, haben keinen Anspruch auf Wohngeld.

 

Wohngeld muss schriftlich beim Rathaus Ihrer Wohnsitzgemeinde beantragt werden.

 

Rathaus Stadt Tuttlingen Wohngeldstelle 

Rathausstraße 1

78532 Tuttlingen

Tel.: 074 61/99-0

E-Mail:  

 

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